Neue Corona-Regeln ab dem 24.11.2021

Alle Angebote unseres Sportvereins können nur unter Einhaltung der 2G-Regel besucht werden. Bitte den entsprechenden Nachweis unaufgefordert vor Beginn des Trainings/ der Veranstaltung den Verantwortlichen vorzeigen.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind von der Verschärfung auf 2G ausgenommen.

Hiermit setzen wir eine gesetzliche Vorgabe zur Eindämmung der Pandemie um und bitten um Euer Verständnis.

Der genaue Wortlaut:

3G gilt für angestellte, selbständige, ehrenamtliche und freiwillig Mitarbeitende auf der Platzanlage wie z. B. Platzwarte, Mitarbeitende im Kiosk o. ä. bei Sportveranstaltungen sowie durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ab dem 25.11.2021 für alle weiteren Arbeiten und Tätigkeiten im Verein. Nicht-immunisierte Personen müssen während ihrer gesamten Tätigkeit einen medizinischen Mundschutz tragen. Für Mitarbeitende, die einen Immunisierungsnachweis vorlegen, reicht die einmalige Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus. Personen, die nicht immunisiert sind oder ihren Status nicht nachweisen wollen, müssen (täglich) einen Coronatest vorlegen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. 3G gilt außerdem für Gremiensitzungen ohne gesellige Elemente wie z. B. Vorstandssitzungen oder Fortbildungen.

2G gilt für die Teilnehmenden und das Publikum bei Training und Wettkampf, sowie bei der außersportlichen Jugendarbeit. Hier fallen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter genauso wie Fußballerinnen und Fußballer unter die 2G-Regel. Ferner gilt 2G in Vereinsgaststätten. Ausgenommen von der 2G-Regelung sind a) Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sowie b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aktuell oder in den vergangenen sechs Wochen nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnten, sofern diese über einen aktuellen Test verfügen.“

FLVW

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